Fristlose Kündigung bei geringfügigem Diebstahl

Die seit über zehn Jahren als Kassiererin tätige Mitarbeiterin hatte vergessen, zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt zu bezahlen. Nach einer Mitarbeiterkontrolle am Ausgang der Filiale wurden die Esswaren in ihrer privaten Handtasche unter einer Zeitung gefunden.

Ein Tag später wurde die langjährige Mitarbeiterin nach dem Gespräch mit dem Regionalleiter des Sicherheitsdienstes fristlos entlassen. Zu Recht?

Die Kassiererin wehrte sich erfolglos gegen die fristlose Entlassung. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau am 22. Juni 2017 in BGE 4A_177/2017 bestätigt, obwohl eine fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber nach Art. 337 OR nur bei besonders schweren Verfehlungen der Arbeitnehmerin gerechtfertig ist (BGE 142 III 579):

Diese [Verfehlungen] müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und andererseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein.“

Straftaten zu Lasten der Arbeitgeberin können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Vorwarnung sein. Die Umstände des Einzelfalles sind stets ausschlaggebend, insbesondere die Schwere der Straftat sowie die Auswirkungen der Straftat auf das Arbeitsverhältnis. So kann bei entwendeten Handelswaren der geringe Wert des Diebesgutes unerheblich sein, wenn der Diebstahl zu Lasten der Arbeitgeberin geeignet ist, das Vertrauensverhältnis selbst bei langer, klagloser Dauer des Arbeitsverhältnisses zu zerstören.

Im konkreten Fall der Kassiererin hat dass Bundesgericht erwogen:

Der erfolgte Diebstahl bedeutet eine schwere Verfehlung im Kernbereich ihrer Aufgaben und rechtfertigte eine fristlose Kündigung auch ohne Verwarnung.“

Entscheidend war, dass die Kassiererin über die Folgen bei Diebstahl Bescheid wusste. Das interne Betriebsreglement hält fest, dass bei Diebstahl die fristlose Entlassung folgt.

Das Bundesgericht erwog, dass die Grundlage für das Vertrauen zwischen der Arbeitgeberin und der Kassiererin in schwerwiegender Weise gestört war. Das Gericht erachtete die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin als unzumutbar, obwohl das Arbeitsverhältnis vor dem Vorfall über zehn Jahre gedauert hatte und es eine einmalige Verfehlung der Kassiererin war (BGE vom 22. Juni 2017, 4A_177/2017).


Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
Haben Sie Fragen ? Ihre Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.
.
.
Beratung in Einzelfragen und Bearbeiten komplexer Fälle; Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden.
Kanton Zürich: Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wetzikon, Wädenswil, Horgen, Bülach, Opfikon, Kloten, Adliswil, Schlieren, Volketswil, Regensdorf, Thalwil, Illnau-Effretikon, Wallisellen, Stäfa, Küsnacht (ZH), Meilen, Richterswil, Zollikon, Affoltern am Albis, Rüti (ZH), Pfäffikon, Bassersdorf, Männedorf, Flughafen Zürich. Stadt-Zürich: Bahnhofstrasse, Enge, Seefeld, Hauptbahnhof HB, Paradeplatz, Prime Tower, Schlieren, Oerlikon, Beschwerde, Rechtsmittel, Rekurs, Berufung, Anfechten. Kanton Aargau, Aarau, Wettingen, Baden, Wohlen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen, Brugg Schwyz: Freienbach, Einsiedeln, Küssnacht, Kanton Zug: Baar, Cham, Luzern: Emmen Emmenbrücke, Kriens. Herisau Appenzell Stans Sarnen Freiburg. St. Gallen: Rapperswil-Jona , Wil, Gossau, Uzwil, Buchs SG. Thurgau: Frauenfeld, Kreuzlingen, Arbon. Kanton Bern: Biel/Bienne, Thun, Köniz, Ostermundigen, Burgdorf, Steffisburg, Langenthal, Lyss, Muri bei Bern, Spiez, Kanton Solothurn: Olten Basel: Riehen, Laufen, Liestal, Sissach, Schaffhausen. Graubünden: Chur, Davos, Landquart, Domat/Ems, St. Moritz, Glarus Kanton Wallis: Brig-Glis, Visp, Sierre, Sion