Unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Prozesskosten und Vorschüssen) und unentgeltlichen Rechtsbeistand (Befreiung von Kosten für anwaltliche Vertretung) ist in der Bundesverfassung als Verfahrensgarantie verankert (Art. 29 Abs. 3 BV):

„Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.“

Die prozessuale Bedürftigkeit wird im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsbeistand (URB) geprüft und beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 124 I 1):

Als bedürftig gilt ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfes für sich und seine Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind.“

Die Deckung des Grundbedarfes richtet sich nach der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Die Rechtsprechung hat aber betont, dass nicht schematisch auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf abgestellt werden darf. Vielmehr sind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Auch wenn das Einkommen minimal über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf liegt, muss die in Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzte Bedürftigkeit in Einzelfällen bejaht werden (BGE 124 I 1, Erw. 2a).

Die prozessuale Mittellosigkeit setzt voraus, dass die URB-Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Gesuches ihre Bedürftigkeit begründet und belegt, dass sie:

  • nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen
  • für die Bezahlung der Prozesskosten Gelder beanspruchen muss, die zur Deckung des Grundbedarfes für sie und ihre Familie notwendig sind

Bei Wohnsitz der URB-Gesuchstellerin ausserhalb der Schweiz, müssen allfällige tiefere Lebenshaltungskosten bei der Berechnung der Bedürftigkeit berücksichtigt werden. Wenn im Ausland tiefere Lebenshaltungskosten anfallen, muss auf die offiziellen statistischen Aussagen über die Kaufkraft und das Preisniveau am ausländischen Wohnsitz (Kaufkraftparitäts- oder Preisniveauindizes) abgestellt werden (BGE 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017, Erw. 3.3).


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