Da die Liste der HIlfsmittel in der AHV kurz ist, sollten künftige AHV-Rentnerinnen vor der Pensionierung ärztlich abklären, ob ein Hilfsmittelbedarf besteht. Wenn ja, unbedingt v o r Eintritt ins AHV-Alter noch eine IV-Anmeldung für das ärztlich verordnete Hilfsmittel machen.
Als AHV-Rentenbezügerin haben Sie bei Bedarf und nach der Abklärung durch die IV-Stelle Anspruch auf folgende Hilfsmittel:
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Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe einschliesslich Fertigungskosen, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung kann höchstens alle 2 Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz bedarf einer ärztlichen Begründung.
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Perücken, falls die äussere Erscheinung durch einen fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird. Pro Kalenderjahr werden maximal 1‘000 Franken an den Kosten übernommen.
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Die Leistung kann höchstens alle 2 Jahre beansprucht werden.
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Hörgeräte für ein Ohr, sofern eine hochgradige Schwerhörigkeit besteht und das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird. Die Leistung kann höchstens alle 5 Jahre beansprucht werden.
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Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können.
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Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte höchstens alle 5 Jahre.
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Rollstühle ohne Motor (volle Übernahme der Mietkosten). Der Beitragt der Versicherung beträgt 900 Franken, höchstens alle 5 Jahre. Spezialversorgungen erfolgen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen bezeichnete geeignete Stellen.
Wenn Sie sich an den Kosten mitbeteiligen, kann der Selbstbehalt bei Bezug von Ergänzungsleistungen zurückverlangt werden (als ungedeckte Krankheitskosten).
Der Anspruch der AHV-Rentner auf Hilfsmittel wird vom Departement des Innern festgelegt (Art. 43ter AHVG): Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA). Die Verordnung HVA umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel von AHV-Rentenbezügern.
Anmeldung für ein Hilfsmittel im Alter: Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des AHV-Anspruchs Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach dem Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Hilfsmittelanspruch und Kostenbeteiligung: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang der HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
Soweit in der Liste in der HVA nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.
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