AHV Rente ab wann ?

Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 AHVG).

Der Bezug der Altersrente kann aufgeschoben werden. Der rechtzeitig geltend gemachte Aufschub bewirkt, eine höhere Rente. Die rentenberechtigte Person erhält zur ordentlichen Altersrente einen Zuschlag. Der Zuschlag entspricht dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen (ZAK 1973 S. 432; RWL Rz 6304).

Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubes auf den Bezug der ihr zustehenden ordentlichen Altersrente. Die Aufschubsdauer beträgt mindestens ein Jahr und höchstens 5 Jahre. Innerhalb dieser Frist kann die Rente auf einen bestimmten Monat abgerufen werden (Art. 39 Abs. 1 AHVG).

Der Aufschub muss der Ausgleichskasse schriftlich gemeldet werden. Für die Geltendmachung ist das Formular 318.370 „Anmeldung für eine Altersrente“ vorgesehen. Wichtig ist die unter Ziffer 8.2 gestellte Frage nach dem Rentenaufschub zu bejahen. Der Aufschub kann aber auch in Briefform geltend gemacht werden (RWL Rz 6308).

Der Aufschub kann nur innerhalb eines Jahres ab Erreichen des 64. resp. 65. Altersjahrses geltend gemacht werden (Art. 55quater Abs. 1 AHVV). Die Jahresfrist ist eine Verwirkungsfrist. Die Aufschubsfrist kann nicht erstreckt werden. Ist die Rente bereits durch eine rechtskräftige Verfügung zugesprochen worden oder wurden Rentenzahlungen unwidersprochen entgegen genommen, kann kein Aufschub mehr verlangt werden (ZAK 1980 S. 225).

Empfehlenswert ist es deshalb, den Aufschub mit eingeschriebener Post zu verschicken und den Beleg der Post aufzubewahren oder sich den Eingang des Aufschubs von der Ausgleichskasse schriftlich bestätigen zulassen.


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