Archiv des Autors: anwaltskanzlei-zuerich-rechtsberatung-anwalt-fuer

Anwalt / Anwältin für Schulrecht Kanton Genf (Bildungsrecht), Genève, Vernier, Lancy, Meyrin, Carouge, Onex, Thônex, Versoix, Chêne-Bougeries, Le Grand-Saconnex usw.

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Anwalt / Anwältin für Schulrecht Lausanne Kanton Waadt Vaud (Bildungsrecht) Yverdon-les-Bains, Montreux, Nyon, Renens, Vevey, Pully, Morges usw.


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Anwalt / Anwältin für Konkubinatsrecht Schweiz (Konkubinat – Vorteile – Nachteile )

Das Konkubinat an sich, d.h. die rechtlichen Wirkungen zwischen Konkubinatspartnern , sind im schweizerischen Recht nicht explizit geregelt. Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Betreuungsrecht & Pflegerecht Schweiz

Die Pflegeleistungen bei Krankheit. welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, sind beschränkt (Art. 25d KVG).  Weiterlesen

Krankenkasse (KVG) Versichertenkarte: Daten schützen

Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich – innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt – obligatorisch für Krankenpflege versichern lassen.

Jede versicherte Person erhält eine Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Karte enthält administrative Daten zur Person und zur Krankenkasse (als sichtbare Daten auf der Karte selbst und gespeichert auf einem Chip).

Alle Versicherten können zusätzlich persönliche medizinische Daten auf der Karte speichern lassen. Das ist aber freiwillig und die Daten können mit PIN-Code geschützt werden.

Sie können die persönlichen medizinischen Daten mit einem PIN-Code schützen. Sie bestimmen selber, wer die Daten abrufen darf. Dazu müssen Sie selber handeln und den PIN-Code aktivieren. Freiwillig gespeicherte und mit PIN-Code geschützte Daten sind:

  • Blutgruppe- und Transfusionsdaten
  • Liste mit Impfungen (Immunisierungsdaten)
  • Transplantationsdaten
  • Allergien
  • Krankheiten und Unfallfolgen
  • Medikation
  • eine oder mehrere Kontaktadressen im Notfall
  • Hinweis auf bestehende Patientenverfügungen

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Anwalt / Anwältin für Migrationsrecht Schweiz: Aufenthaltsbewilligungen, Arbeitsbescheinigungen, Niederlassungsbewilligungen C

Alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, gelten als Ausländerinnen und Ausländer.
Die Mehrheit der ständig in der Schweiz wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer stammt aus Europa, hauptsächlich aus EU-/EFTA-Staaten.
Das Amt für Migration ist zuständig für alle ausländerrechtlichen Belange wie die Aufenthaltsregelung, Arbeitsbewilligungen, Vollzug der Asylgesetzgebung, wie auch die Rückkehrberatung und Integration von ausländischen Personen.
  • Ausweis B –  Aufenthaltsbewilligung
  • Ausweis C –  Niederlassungsbewilligung
  • Ausweis Ci – Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit
  • Ausweis G – Grenzgängerbewilligung)
  • Ausweis L – Kurzaufenthaltsbewilligung)
Das Staatssekretariat für Migration SEM ist zuständig für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz; (Gesetzesgrundlage: Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Anwalt / Anwältin für erleichterte Einbürgerung von Ausländern der dritten Generation

Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Einbürgerung Zürich (ordentliche und erleichterte einbürgerung)

Einbürgerung Schweiz:
Ausländerinnen und Ausländer können das Schweizer Bürgerrecht erwerben, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Das Schweizer Bürgerrecht kann  Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Adoption – Rechtliche Voraussetzungen in der Schweiz

Die Voraussetzungen einer Adoption betreffen das Verfahren und das materielle Recht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind das Kindeswohl und das der Adoption vorausgehende Pflegeverhältnis (Art. 264 ZGB). Weiter werden Anforderungen an die Adoptiveltern (Art. 264a+b ZGB) und das Adoptivkind (Art. 265 ZGB) sowie die leiblichen Eltern (Art. 265a-d ZGB) gestellt.

Das geltende Adoptionsrecht wird revidiert. Auf hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Adoptionsbestimmungen per 1. Januar 2018 wird das neue Recht angewendet.

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Eingetragene Partnerschaft Güterstand und Testament

Beim Erbrecht werden eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner wie Ehegatten resp. überlebende Ehegatten behandelt (Art. 462 ZGB).

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Erwachsenenadoption – Schweiz (Voraussetzungen, Namensänderung, Erbrecht, Unterlagen )

Die Adoption einer volljährigen Person – auch Mündigenadoption – ist nach neuem Recht (seit 1.1.2018) auch möglich, wenn die adoptierende Person bereits eigene Nachkommen hat, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 266 ZGB erfüllt sind.

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Leihmutterschaft

In der Schweiz sind auf Verfassungsstufe alle Arten der Leihmutterschaft verboten (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV). Im Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) wird das Verbot wie folgt formuliert:

  • Art. 4 Verbotene Praktiken: „Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind unzulässig“.
  • Art. 31 Leihmutterschaft: “ Wer bei einer Leihmutter ein Fortpflanzungsverfahren anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Leihmutterschaften vermittelt.“

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Anwalt / Anwältin für ( Rekurs / Beschwerde ) gegen Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung

Gemäss Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 hat jeder das Recht auf
eine Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit darf nicht willkürlich entzogen werden.
Nichtigerklärung einer Einbürgerung und Entzug des Schweizer Bürgerrechtes. Nach Art. 36  des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) kann eine Einbürgerung bis acht Jahre nach erfolgter Einbürgerung nichtig erklärt werden.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung kann beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von
dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheids angefochten werden. Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Sozialversicherungsrecht Schweiz – Zürich, Aargau, Bern, Basel, Zug, Luzern, St.Gallen, Schwyz usw.

Das schweizerische Sozialversicherungssystem wirkt in fünf Bereichen:
Vorsorge bei Alter, Tod der versorgenden Person, Invalidität

Schutz vor den Folgen bei Krankheit und Unfall (KVG, UVG)
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EO)
Vorsorge bei Verlust der Arbeit (ALV)
Gewährleisten von Familienzulagen (FZG)

Beiträge an die Sozialversicherungen:
Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden zusammen mit den Beiträgen an die AHV/IV/EO durch die Ausgleichskassen erhoben. Arbeitgeber sind verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge korrekt abzuführen.

Die Arbeitgeberfirma zieht wie bei der AHV/IV/EO die Hälfte des Beitrages vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und leitet diese zusammen mit dem eigenen Beitrag periodisch an die Ausgleichkasse weiter. Werden keine Beiträge abgezogen oder werden die abgezogenen Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet, dann werden die Beiträge im Nachhinein eingefordert und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin droht gegebenenfalls ein Strafverfahren.

Ein Arbeitgeber, welcher die Beiträge nicht bezahlt, macht sich nach Artikel 87 AHVG nur strafbar, wenn er gleichzeitig die Ausgleichskasse täuscht bzw. wenn er die abgezogenen Beiträge anderweitig einsetzt (BGE 89 IV 167, BGE 117 IV 78).

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Anwalt / Anwältin für Pflegerecht – Betreuung von Personen in Pflegeheimen und in spitalexterner Krankenpflege (Spitex).

Das Pflegerecht umfasst die Versorgung mit Pflegeleistungen und die Betreuung von Personen in Pflegeheimen und in spitalexterner Krankenpflege (Spitex).

Das Pflegerecht umfasst aber auch die Frage der Pflegefinanzierung und betrifft somit alle tangierten Sozialversicherungszweige. Die Pflegebedürftigkeit ist kein eigenständiges sozialversicherungsrechtlich geregeltes Risiko:

  • UVG: zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen;
  • KVG: Heilbehandlung;
  • ELG: Vergütung krankheits- und behinderungsbedinger Kosten;
  • IV: Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen, Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag;
  • MV: Heilbehandlung nach Schädigungen gemäss Militärversicherung.

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