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Sozialhilfe für Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn ihre eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen nicht ausreichen (§ 16 SHG).

Es kommen auch für Selbständigerwerbende die allgemeinen Bestimmungen über die wirtschaftliche Hilfe sowie die SKOS-Richtlinien zur Anwendung. Aus den Mitteln der Sozialhilfe werden aber keine Geschäftsschulden übernommen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich; SKOS-Richtlinen, H.7). Weiterlesen

Sozialhilfe für Asylanten

Im Kanton Zürich richtet sich die Hilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen Vorschriften des Regierungsrates (§ 5a des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich, SHG).

Alle anderen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, die unberechtigt in der Schweiz sind und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, haben nur Anspruch auf Nothilfe im Sinne derjenigen Mittel, die für eine menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (§ 5c SHG und Art. 12 BV).

Vorläufig Aufgenommene erhalten die Hilfe nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (§ 5d SHG). In der Abstimmung vom 24. September 2017 hat sich das Stimmvolk des Kantons Zürich (67,2%) für die Abschaffung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge entschieden. Der Sozialhilfe-Stopp vorläufig Aufgenommener im Kanton Zürich tritt am 1. März 2018 in Kraft. Die Änderung muss von allen Gemeinden bis spätestens am 1. Juli 2018 umgesetzt sein.

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Anwalt / Anwältin für Gleichstellungsrecht Zürich (Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz, Gleichstellungsgesetz, GlG)

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
In der Schweiz ist die Gleichstellung der Geschlechter seit 1981 in der Bundesverfassung verankert. Der Gleichstellungsartikel verpflichtet den Gesetzgeber, für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen, und enthält ein direkt durchsetzbares Individualrecht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.