Archiv der Kategorie: Anwalt / Anwältin für Adoptionsrecht und Pflegekinder

Anwalt / Anwältin für Adoption – Rechtliche Voraussetzungen in der Schweiz

Die Voraussetzungen einer Adoption betreffen das Verfahren und das materielle Recht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind das Kindeswohl und das der Adoption vorausgehende Pflegeverhältnis (Art. 264 ZGB). Weiter werden Anforderungen an die Adoptiveltern (Art. 264a+b ZGB) und das Adoptivkind (Art. 265 ZGB) sowie die leiblichen Eltern (Art. 265a-d ZGB) gestellt.

Das geltende Adoptionsrecht wird revidiert. Auf hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Adoptionsbestimmungen per 1. Januar 2018 wird das neue Recht angewendet.

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Erwachsenenadoption – Schweiz (Voraussetzungen, Namensänderung, Erbrecht, Unterlagen )

Die Adoption einer volljährigen Person – auch Mündigenadoption – ist nach neuem Recht (seit 1.1.2018) auch möglich, wenn die adoptierende Person bereits eigene Nachkommen hat, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 266 ZGB erfüllt sind.

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Leihmutterschaft

In der Schweiz sind auf Verfassungsstufe alle Arten der Leihmutterschaft verboten (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV). Im Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) wird das Verbot wie folgt formuliert:

  • Art. 4 Verbotene Praktiken: „Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind unzulässig“.
  • Art. 31 Leihmutterschaft: “ Wer bei einer Leihmutter ein Fortpflanzungsverfahren anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Leihmutterschaften vermittelt.“

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Adoption – ( Altersgrenze ) zwischen Kind und Adoptiveltern

Das Kind muss mindestens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern (Art. 265 ZGB). Der maximale Altersunterschied beträgt 45 Jahre (Art. 5 Abs. 4 AdoV). Weiterlesen

altrechtliche einfache Adoption vor 1. April 1973

Vom 1.1.1912 bis 1.4.1973 galt das alte Adoptionsrecht mit der einfachen oder schwachen Adoption (sog. Kindesannahme). Mit der einfachen Adoption nach altem Recht blieb das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen und das adoptierte Kind hatte nach altem Recht zwei Familien. Die Erbberechtigung gegenüber den leiblichen Eltern blieb bestehen. Weiterlesen

Herkunftssuche

Adoptivkinder haben das Recht, ihre Herkunft zu kennen. Das Auskunftsrecht der Kinder über ihre leiblichen Eltern informiert zu werden, wird von geeigneten kantonalen Stellen unterstützt (Art. 268c ZGB).

Im Kanton Zürich ist für die Beratung und Unterstützung die PACH zuständig: PACH, Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich, 044 360 80 90.

Adoption – (Stiefkind) Stiefkindadoption

Seit 1. Juli 2014 sind die Ehegatten als Stiefeltern verpflichtet, den anderen in der Ausübung der elterlichen Sorge von Stiefkindern in angemessener Weise zu unterstützen und zu vertreten, wenn die Umstände die Unterstützung erfordern (Art. 199 quinquies ZGB).

Die Stiefkindadoption richtet sich nach den Bestimmungen über die Adoption in Art. 264 ff. ZGB. Weiterlesen

Adoption – Namensrecht und Namensänderung

Die Adoptiveltern können ihrem Kind bei der Adoption einen neuen Vornamen geben (Art. 267 Abs. 3 ZGB).

Der Nachname des Adoptivkindes wird nach den Regeln und Wirkungen des neuen Kindesverhältnisses mit den Adoptiveltern resp. dem Adoptivelternteil bestimmt (Art. 270 ff. ZGB in Verbindung mit 267 ZGB).

Adoption und Erbrecht

Mit der Adoption wird das Adoptivkind (in rechtlicher Hinsicht) bei allen nach 1. April 1973 ausgesprochenen Adoptionen in jeder Hinsicht und mit allen rechtlichen Wirkungen zum Kind der Adoptiveltern. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 ZGB).

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Adoption eines ausländischen Kindes (Internationale Adoption)

Die kantonale Behörde (Zentrale Behörde des Kantons, ZBK) entscheidet vor der Einreise des Kindes über die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes (Art. 7 der Verordnung über die Adoption [AdoV]). Im Kanton Zürich ist das Amt für Jugend und Berufsberatung die Kantonale Zentralbehörde Adoption.

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Adoption – Wartezeit in der Schweiz

Bei der gemeinschaftlichen Adoption müssen die Ehegatten resp. registrierten Partner das 28. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Haushaltgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben (Art. 264a ZGB). Eine unverheiratete Person muss ebenfalls mindestens 28 Jahre alt sein (Art. 264b ZGB).

Das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene revidierte Adoptionsrecht (BBl 2015 877) reduziert das Mindestalter von adoptionswilligen Personen (Einzel- und gemeinschaftliche Adoption) von 35 auf 28 Jahre.

Bei der Stiefkindadoption sieht auch schon das geltend Recht kein Mindestalter vor.

Die Beziehungsdauer wird von fünf auf drei Jahre gesenkt. Massgebend ist nicht mehr die Ehedauer, sondern die gemeinsame Hausgemeinschaft.

Adoption und vertrauliche Geburt

In der Schweiz werden jedes Jahr etwa 30 in der Schweiz geborene Kinder zur Adoption freigegeben.

Für Frauen in Not gibt es in der Schweiz die vertrauliche Geburt. Im Universitätsspital Zürich werden pro Jahr bis zu zwei Kinder vertraulich geboren.

Die anonyme Geburt ist in der Schweiz dagegen nicht zulässig. Der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und der Anspruch des Staates auf vollumfängliche Dokumentierung stehen der anonymen Geburt entgegen.

Bei der vertraulichen Geburt wir die Mutter spitalintern unter einem Pseudonym registriert. Die Frau muss ihre Personalien bei der Geburt zwar bekannt geben, sie kann aber gleichzeitig verlangen, dass das Spital ihre Angaben vertraulich behandelt.

Der Bundesrat hat sich im Bericht vom 12. Oktober 2016 zur besseren Unterstützung für Frauen in Not und verletzliche Familien zur vertraulichen Geburt positiv geäussert (Bericht des Bundesrates zum Postulat Maury Pasquier (13.4189):

„Der Bundesrat begrüsst die Vorreiter-Funktion einiger Spitäler, welche sich aktiv darum bemühen, weitere Verbesserungen einzuführen. Dazu gehören insbesondere Vereinbarungen mit den obligatorischen Krankenversicherern, wodurch sichergestellt wird, dass bei einer vertraulichen Geburt auch bezüglich der Leistungsabrechnung die Geheimhaltung der Personalien der Mutter bestmöglich gewahrt wird. Aber auch die Anbringung des Hinweises ‚vertrauliche Geburt‘ auf der Geburtsmeldung an die Zivilstandsbehörden erachtet der Bundesrat als zweckmässig. Sie ermöglicht auch auf Seiten der Zivilstandsbehörden entsprechende Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Personalien der Mutter.“