Adoptivkinder haben das Recht, ihre Herkunft zu kennen. Das Auskunftsrecht der Kinder über ihre leiblichen Eltern informiert zu werden, wird von geeigneten kantonalen Stellen unterstützt (Art. 268c ZGB).
Im Kanton Zürich ist für die Beratung und Unterstützung die PACH zuständig: PACH, Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich, 044 360 80 90.
Die Adoptiveltern können ihrem Kind bei der Adoption einen neuen Vornamen geben (Art. 267 Abs. 3 ZGB).
Der Nachname des Adoptivkindes wird nach den Regeln und Wirkungen des neuen Kindesverhältnisses mit den Adoptiveltern resp. dem Adoptivelternteil bestimmt (Art. 270 ff. ZGB in Verbindung mit 267 ZGB).
Bei der gemeinschaftlichen Adoption müssen die Ehegatten resp. registrierten Partner das 28. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Haushaltgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben (Art. 264a ZGB). Eine unverheiratete Person muss ebenfalls mindestens 28 Jahre alt sein (Art. 264b ZGB).
Das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene revidierte Adoptionsrecht (BBl 2015 877) reduziert das Mindestalter von adoptionswilligen Personen (Einzel- und gemeinschaftliche Adoption) von 35 auf 28 Jahre.
Bei der Stiefkindadoption sieht auch schon das geltend Recht kein Mindestalter vor.
Die Beziehungsdauer wird von fünf auf drei Jahre gesenkt. Massgebend ist nicht mehr die Ehedauer, sondern die gemeinsame Hausgemeinschaft.
In der Schweiz werden jedes Jahr etwa 30 in der Schweiz geborene Kinder zur Adoption freigegeben.
Für Frauen in Not gibt es in der Schweiz die vertrauliche Geburt. Im Universitätsspital Zürich werden pro Jahr bis zu zwei Kinder vertraulich geboren.
Die anonyme Geburt ist in der Schweiz dagegen nicht zulässig. Der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und der Anspruch des Staates auf vollumfängliche Dokumentierung stehen der anonymen Geburt entgegen.
Bei der vertraulichen Geburt wir die Mutter spitalintern unter einem Pseudonym registriert. Die Frau muss ihre Personalien bei der Geburt zwar bekannt geben, sie kann aber gleichzeitig verlangen, dass das Spital ihre Angaben vertraulich behandelt.
Der Bundesrat hat sich im Bericht vom 12. Oktober 2016 zur besseren Unterstützung für Frauen in Not und verletzliche Familien zur vertraulichen Geburt positiv geäussert (Bericht des Bundesrates zum Postulat Maury Pasquier (13.4189):
„Der Bundesrat begrüsst die Vorreiter-Funktion einiger Spitäler, welche sich aktiv darum bemühen, weitere Verbesserungen einzuführen. Dazu gehören insbesondere Vereinbarungen mit den obligatorischen Krankenversicherern, wodurch sichergestellt wird, dass bei einer vertraulichen Geburt auch bezüglich der Leistungsabrechnung die Geheimhaltung der Personalien der Mutter bestmöglich gewahrt wird. Aber auch die Anbringung des Hinweises ‚vertrauliche Geburt‘ auf der Geburtsmeldung an die Zivilstandsbehörden erachtet der Bundesrat als zweckmässig. Sie ermöglicht auch auf Seiten der Zivilstandsbehörden entsprechende Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Personalien der Mutter.“