«Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit» (Art. 8, Schweizer Bundesverfassung)
Die Bundesverfassung fordert seit langem Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssenden gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit bezahlen –dies ist in der Bundesverfassung seit 1981 verankert.
RECHTE GELTEND MACHEN
Vermuten Sie aufgrund Ihres Geschlechts diskriminiert zu werden, können Sie zunächst versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Lösung zu finden.
Suchen Sie erst das Gespräch mit der direkt vorgesetzten Person, dann mit dem Personaldienst und schliesslich mit der Geschäftsleitung.
Kann keine Lösung gefunden werden, bleibt nur noch der Gang an die Schlichtungsbehörde oder das Gericht !
Diskriminierungsarten: Anstellungsdiskriminierung, Diskriminierung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Diskriminierung bei der Aufgabenzuteilung, Diskriminierung bei Beförderungen, Diskriminierung bei der Aus- und Weiterbildung, Diskriminierung beim Lohn, Diskriminierende Kündigung, Sexuelle Belästigung, Rachekündigung, Positive Diskriminierung, Mobbing am Arbeitsplatz
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
In der Schweiz ist die Gleichstellung der Geschlechter seit 1981 in der Bundesverfassung verankert. Der Gleichstellungsartikel verpflichtet den Gesetzgeber, für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen, und enthält ein direkt durchsetzbares Individualrecht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.