Archiv der Kategorie: Anwalt / Anwältin für Gleichstellungsgesetz Schweiz

Anwältin für Gleichstellung und Lohngleichheit Schweiz: Lohndiskriminierung, Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern

«Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit» (Art. 8, Schweizer Bundesverfassung)

Die Bundesverfassung fordert seit langem Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssenden gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit bezahlen –dies ist in der Bundesverfassung seit 1981 verankert.

RECHTE GELTEND MACHEN

Vermuten Sie aufgrund Ihres Geschlechts diskriminiert zu werden, können Sie zunächst versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Lösung zu finden.

Suchen Sie erst das Gespräch mit der direkt vorgesetzten Person, dann mit dem Personaldienst und schliesslich mit der Geschäftsleitung.

Kann keine Lösung gefunden werden, bleibt nur noch der Gang an die Schlichtungsbehörde oder das Gericht !

Diskriminierungsarten: Anstellungsdiskriminierung, Diskriminierung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Diskriminierung bei der Aufgabenzuteilung, Diskriminierung bei Beförderungen, Diskriminierung bei der Aus- und Weiterbildung, Diskriminierung beim Lohn, Diskriminierende Kündigung, Sexuelle Belästigung, Rachekündigung, Positive Diskriminierung, Mobbing am Arbeitsplatz

Anwalt / Anwältin für Gleichstellungsrecht Zürich (Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz, Gleichstellungsgesetz, GlG)

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
In der Schweiz ist die Gleichstellung der Geschlechter seit 1981 in der Bundesverfassung verankert. Der Gleichstellungsartikel verpflichtet den Gesetzgeber, für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen, und enthält ein direkt durchsetzbares Individualrecht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Anwalt / Anwältin für Gleichgeschlechtlicher Paare – Eingetragene Partnerschaft (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).

Die Einführung einer registrierten Partnerschaft soll gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Seit 2007 ist in der Schweiz der Eintrag von Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare gesetzlich geregelt.
Die wichtigsten Rechte und Pflichten:
  • Die eingetragenen Partnerinnen und Partner sind gegenseitig unterstützungspflichtig.
  • Es bestehen gegenseitige Rentenansprüche; wie bei Ehepaaren beträgt die Paar-Altersrente 150% statt 2 x 100%.
  • Eingetragene Partnerinnen/Partner sind gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt.
  • Steuerrecht: Gemeinsame Veranlagung wie bei Ehepaaren.
  • Die Eintragung erfolgt auf dem Zivilstandsamt, die Auflösung ist nur durch Gerichtsurteil vor dem Gericht möglich.
  • Der Zivilstand «eingetragene Partnerschaft» ist exklusiv gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).
  • Es besteht kein Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht oder auf erleichterte Einbürgerung.
  • Die Inanspruchnahme von Verfahren der Fortpflanzungsmedizin ist ausdrücklich verboten.
  • Seit dem 1. Januar 2018 besteht die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Sie steht sowohl Paaren in eingetragener Partnerschaft als auch Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen. Eine Person kann das Kind ihrer Partnerin oder seines Partners adoptieren, sofern der zweite leibliche Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist. Insemination mit ärztlicher Unterstützung sowie gemeinschaftliche Adoption von Kindern bleiben weiterhin verboten.

Anwalt / Anwältin für Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung,
Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

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Anwalt / Anwältin für Behindertenrecht – Behindertengleichstellungsgesetz BehiG

Menschen mit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität werden in der Schweiz vor Diskriminierung resp. Benachteilitung geschützt. Weiterlesen