Archiv der Kategorie: Anwalt / Anwältin für Konkubinat & Konkubinatsvertrag Schweiz

Anwalt / Anwältin für Konkubinatsrecht Schweiz (Konkubinat – Vorteile – Nachteile )

Das Konkubinat an sich, d.h. die rechtlichen Wirkungen zwischen Konkubinatspartnern , sind im schweizerischen Recht nicht explizit geregelt. Weiterlesen

Im Konkubinat zusammen ein Haus kaufen

Es gibt verschiedene Eigentumsformen: Allein-, Stockwerk- und Miteigentum. Weiterlesen

Konkubinat – Tod der Partnerin oder des Partners (Erbschaft, Witwen- oder Witwerrente )

Tod der Partnerin oder des Partners Weiterlesen

Konkubinat – Aufenthaltsbewilligung als Konkubinatspartner

Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Weiterlesen

Konkubinat – Namen, Familiennamen, gemeinsame Kinder . .

Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf die Familiennamen der beiden Partner. Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Konkubinat & Konkubinatsvertrag Zürich

Konkubinat:  Personen, welche in einem Konkubinat leben, haben einen anderen juristischen und sozialen Schutz als ein verheiratetes Paar. Mit einem Konkubinatsvertrag   Weiterlesen

Vertretung urteilsunfähiger Personen (ausgenommen sind Konkubinatspaare)

Ehegatten und eingetragene Partner, die mit ihrem urteilsunfähig gewordenen Gatten oder Partner einen gemeinsamen Haushalt führen oder sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB).

Im Falle der Urteilsunfähigkeit können sie ihre Gattin oder ihren Partner rechtlich vertreten wie folgt (Art. 374 Abs. 2 ZGB):

  • Rechtshandlungen vornehmen, die zur Deckung des Unterhalts nötig sind
  • Einkommensverwaltung und Vermögensverwaltung
  • Post öffnen und erledigen

Von diesem Vertretungsrecht ausgenommen sind Konkubinatspaare. Ihnen wird zugemutet, die Vertretungsrechte im Falle der Urteilsunfähigkeit mit Vollmachten zu regeln.

Anwalt / Anwältin für Gleichstellungsrecht Zürich (Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz, Gleichstellungsgesetz, GlG)

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
In der Schweiz ist die Gleichstellung der Geschlechter seit 1981 in der Bundesverfassung verankert. Der Gleichstellungsartikel verpflichtet den Gesetzgeber, für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen, und enthält ein direkt durchsetzbares Individualrecht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Pensionskassen Konkubinat – Altersvorsorge (AHV) und Pensionskasse

Konkubinat: Altersvorsorge (AHV) und Pensionskasse

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