Es kommt immer wieder vor, dass die Berechnungsgrundlagen im Nachhinein korrigiert werden müssen. Die Durchführungsstellen sind verpflichtet, periodische Überprüfungen durchzuführen.Weiterlesen →
Eine eingetragene Partnerschaft ist im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt (Art. 13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Die Durchführungsstelle für die Ergänzungsleistungen (EL-Stelle) prüft bei Neuanmeldungen, ob auf Vermögenswerte verzichtet worden ist (Wegleistung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL Randziffer 3483.08).
Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL, Randziffer 3110.01).
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss mit einer Anmeldung geltend gemacht werden. Für die Entgegennahme ist die Wohngemeinde oder die AHV-Zweigstelle am Wohnort (im Kanton Zürich auch die SVA Zürich) zuständig.
Die Ergänzungsleistungen sind an den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft. Nur Personen mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 ELG). Weiterlesen →
Die Ergänzungsleistung für Heimbewohner wird ebenfalls durch die Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und anrechenbarn Ausgaben ermittelt. Weiterlesen →
Die Ergänzungsleistung von Ehegatten wird gemeinsam berechnet. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen werden zusammengezählt.
Ehegatten, die im Ausland wohnen und in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, fallen bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,WEL Randziffer 3123.01).
Von der Sozialhilfe bereits unterstützte ältere Personen können zum AHV-Altersrenten-Vorbezug gemäss Art. 40 AHVG aufgefordert werden (SKOS-Richtlinien, E.2.4).
Die AHV-Altersrente kann ein bis zwei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter vorbezogen werden. Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der AHV-Rente (Art. 40 AHVG).
Die Renteneinbusse wird entweder durch Leistungen der 2. Säule (BVG-Leistungen) oder mit Ergänzungsleistungen aufgefangen.