Der Anspruch auf Familienzulagen muss mit dem entsprechenden Formular beantragt werden. Der Anspruch kann für alle nach 1. Januar 2009 entstandenen Familienzulagen auch rückwirkend (maximal 5 Jahre zurück) noch angemeldet werden. Weiterlesen →
Das Mindesteinkommen zum Bezug von Familienzulagen beträgt 7’050 Franken im Jahr (Stand Jahr 2017).
Die Kinderzulage: Mindestens 200 Franken pro Monat.
Die Ausbildungszulage: Mindestens 250 Franken pro Monat.
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Auch Selbständigerwerbende müssen das Mindesterwerbseinkommen von jährlich 7’050 (Stand Jahr 2017) erreichen. Massgebend ist das SE-Einkommen gestützt auf die direkte Bundessteuer, welches für die Bemessung der AHV-Beiträge gilt. Weiterlesen →
Rentnerinnen und Rentner, welche weiterhin erwerbstätig sind und AHV-Beiträge zahlen, haben weiterhin Anspruch auf Familienzulagen:
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wenn sie nach Abzug des Freibetrages (pro Jahr 16’800)
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jährlich immer noch ein Mindesterwerbseinkommen von 7’050 (Stand Jahr 2017) erzielen.
Anspruch auf Familienzulagen haben auch in der AHV obligatorisch versicherte Personen ohne Erwerbstätigkeit. Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn das steuerbare Einkommen (Stand Jahr 2017) 42‘300 nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.
Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Lohnanspruch. Ist eine Arbeitnehmerin unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert (Art. 324a Abs. 1 und 3 OR) wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, besteht der Anspruch auf Familienzulagen fort. Weiterlesen →
Im Ausland wohnende Kinder haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Für im Ausland wohnende Kinder können die Eltern nur Familienzulagen in der Höhe und entsprechend der Kaufkraft im Wohnsitzstaat beanspruchen (Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV).
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Arbeitslose Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, können bei ihrer Arbeitslosenkasse den Familienzulangen-Zuschlag gestützt auf Art. 22 Abs. 1 AVIG beantragen.
Der Zuschlag entspricht den Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen), auf die sie als Erwerbstätige Anspruch hätten.
Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
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Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB besteht
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Stiefkinder
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Pflegekinder
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Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt
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Kinder, die im Ausland wohnen (vgl. besondere Bestimmungen)
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Kinderzulage: Ab Geburtsmonat Kindes bis zum vollendeten 16. Altersjahr.
Ausbildungszulage: Ab Beginn des Monats, in dem das über 16 Jahre alte Kind die Ausbildung aufnimmt, bis zum Abschluss der Ausbildung; längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Familienzulagen definiert die Familienzulagen wie folgt: „Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen“ (Art. 2 FamZG).
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