Invalidenversicherung (IV) Schweiz
Die Invalidenversicherung wurde seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1960 ausgebaut. Nach der vierten IV-Revision im Jahr 2004 haben die fünfte und sechste IV-Revision in den Jahren 2008 bis 2012 Verfahrensänderungen, Massnahmen für die Früherfassung und Eingliederung sowie den Grundsatz Eingliederung vor Rente eingeführt. Weiterlesen →
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Versicherte mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz, wenn Sie wegen einem Gesundheitsschaden für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen (Art. 42 IVG in Verbindung mit Art. 9 ATSG).
Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie Ersatzleistungen sowie die Vergütung von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung.
Die Berechnung der Rente resp. der Grad und die Bemessung der Invalidität richten sich nach Art. 28 und 28a IVG in Verbindung mit Art. 25 ff. IVV. Weiterlesen →
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unerbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig waren UND nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 IVG). Weiterlesen →
Die Renten für im Ausland Wohnende Rentenberechtigte (inkl. Kinder- und Waisenrenten) werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) festgesetzt, verfügt und ausbezahlt (Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 2019).
Bei einem Invalidiätsgrad von weniger als 50% (Viertelsrenten) werden die Renten abgesehen vom Export in EU-Staaten nicht ins Ausland exportiert (RWL Rz 3115; für Viertelsrentenexport in die EU vgl. KSBIL Rz 5009). Weiterlesen →
Eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung erhält, wer bei Eintritt der Invalidität mindestens drei Jahre Beiträge geleistet hat (Art. 36 IVG). Die Höhe der Invalidenrente entspricht den Altersrenten der AHV (Art. 37 IVG).
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Opferhilfegesetz gibt den Opfern einer Straftat das Recht auf HIlfe, wenn das Opfer oder die Angehörigen innert fünf Jahren nach der Straftat ein Gesuch stellen. Weiterlesen →
Die Einführung einer registrierten Partnerschaft soll gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Seit 2007 ist in der Schweiz der Eintrag von Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare gesetzlich geregelt.
Die wichtigsten Rechte und Pflichten:
Die eingetragenen Partnerinnen und Partner sind gegenseitig unterstützungspflichtig.
Es bestehen gegenseitige Rentenansprüche; wie bei Ehepaaren beträgt die Paar-Altersrente 150% statt 2 x 100%.
Eingetragene Partnerinnen/Partner sind gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt.
Steuerrecht: Gemeinsame Veranlagung wie bei Ehepaaren.
Die Eintragung erfolgt auf dem Zivilstandsamt, die Auflösung ist nur durch Gerichtsurteil vor dem Gericht möglich.
Der Zivilstand «eingetragene Partnerschaft» ist exklusiv gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).
Es besteht kein Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht oder auf erleichterte Einbürgerung.
Die Inanspruchnahme von Verfahren der Fortpflanzungsmedizin ist ausdrücklich verboten.
Seit dem 1. Januar 2018 besteht die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Sie steht sowohl Paaren in eingetragener Partnerschaft als auch Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen. Eine Person kann das Kind ihrer Partnerin oder seines Partners adoptieren, sofern der zweite leibliche Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist. Insemination mit ärztlicher Unterstützung sowie gemeinschaftliche Adoption von Kindern bleiben weiterhin verboten.
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung,
Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
Von der Sozialhilfe bereits unterstützte ältere Personen können zum AHV-Altersrenten-Vorbezug gemäss Art. 40 AHVG aufgefordert werden (SKOS-Richtlinien, E.2.4).
Die AHV-Altersrente kann ein bis zwei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter vorbezogen werden. Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der AHV-Rente (Art. 40 AHVG).
Die Renteneinbusse wird entweder durch Leistungen der 2. Säule (BVG-Leistungen) oder mit Ergänzungsleistungen aufgefangen.
Menschen mit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität werden in der Schweiz vor Diskriminierung resp. Benachteilitung geschützt. Weiterlesen →
Unselbständig erwerbende Behinderte, IV-Renterinnen und Schwerbehinderte, die in einer geschützten Werkstätte arbeiten sind ebenfalls in der ALV versichert. Weiterlesen →