Archiv der Kategorie: Anwalt / Anwältin für Medizinrecht Arzneimittelrecht Schweiz (Zürich, Bern, Basel, St.Gallen, Aargau)
Anwalt / Anwältin für Betreuungsrecht & Pflegerecht Schweiz
Die Pflegeleistungen bei Krankheit. welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, sind beschränkt (Art. 25d KVG). Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Pflegerecht – Betreuung von Personen in Pflegeheimen und in spitalexterner Krankenpflege (Spitex).
Das Pflegerecht umfasst die Versorgung mit Pflegeleistungen und die Betreuung von Personen in Pflegeheimen und in spitalexterner Krankenpflege (Spitex).
Das Pflegerecht umfasst aber auch die Frage der Pflegefinanzierung und betrifft somit alle tangierten Sozialversicherungszweige. Die Pflegebedürftigkeit ist kein eigenständiges sozialversicherungsrechtlich geregeltes Risiko:
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UVG: zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen;
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KVG: Heilbehandlung;
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ELG: Vergütung krankheits- und behinderungsbedinger Kosten;
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IV: Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen, Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag;
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MV: Heilbehandlung nach Schädigungen gemäss Militärversicherung.
Anwalt / Anwältin für Gesundheitsrecht Zürich
Medizinrecht Gesundheitsrecht:
Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sowie von Ärzten untereinander, daneben die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes und das Meldewesen meldepflichtiger Krankheiten. Im weiteren Sinne kann zu dem Gebiet des Medizinrechts auch das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Recht der Apotheken und das Pharmarecht gezählt werden. Dieser Bereich, der einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt aufweist, wird häufig auch Gesundheitsrecht genannt.
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Anwalt / Anwältin für Vorsorgeauftrag Zürich
Vorsorgeauftrag:
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Anwalt / Anwältin für Geistigbehinderte Zürich
Geistigbehinderte:
Die Behindertenrechtskonvention (BRK) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BhiG)
sind neu auch in Gebärdensprache und in leichter Sprache verfügbar. Hörbehinderte oder
geistig behinderte Personen sowie Personen mit einer Leseschwäche haben dadurch leichter
Zugang zu Gesetzestexten des Behindertenrechts.
Patientenverfügung & Willensäusserung – Der Wille der Patientin, des Patienten muss respektiert werden !
Für die medizinische Versorgung von Patientinnen im Kanton Zürich gilt das Patientinnen- und Patientengesetz (PatG). Es kommt bei der Versorgung in Spitälern sowie in Alters- und Pflegeheimen (von der Justizdirektion bewilligte Pflegebetten) zur Anwendung.
Vertretung urteilsunfähiger Personen (ausgenommen sind Konkubinatspaare)
Ehegatten und eingetragene Partner, die mit ihrem urteilsunfähig gewordenen Gatten oder Partner einen gemeinsamen Haushalt führen oder sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB).
Im Falle der Urteilsunfähigkeit können sie ihre Gattin oder ihren Partner rechtlich vertreten wie folgt (Art. 374 Abs. 2 ZGB):
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Rechtshandlungen vornehmen, die zur Deckung des Unterhalts nötig sind
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Einkommensverwaltung und Vermögensverwaltung
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Post öffnen und erledigen
Von diesem Vertretungsrecht ausgenommen sind Konkubinatspaare. Ihnen wird zugemutet, die Vertretungsrechte im Falle der Urteilsunfähigkeit mit Vollmachten zu regeln.
Anwalt / Anwältin für Opferrecht Zürich Schweiz
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Opferhilfegesetz gibt den Opfern einer Straftat das Recht auf HIlfe, wenn das Opfer oder die Angehörigen innert fünf Jahren nach der Straftat ein Gesuch stellen. Weiterlesen
Opferhilfe Entschädigungen, Vorschüsse und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz OHG
Opferhilfe Entschädigungen, Vorschüsse und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz OHG
Anwalt / Anwältin für Senioren & Seniorenrecht Schweiz – Vorsorgevollmachten – Betagtenbetreuung
Altersverträgliche Gesetzgebung:
Drei Viertel der über 64-jährigen Männer und zwei Drittel der über 61-jährigen Frauen bezeichnen
ihren Gesundheitszustand als gut oder sehr gut. Obwohl sich die grosse Mehrheit der Senioren recht gesund fühlt, werden gesundheitliche Probleme mit dem Alter häufiger.
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Krankenversicherungsrecht
Das Krankenversicherungsrecht umfasst die soziale Krankenversicherung nach KVG (Krankenversicherungsgesetz) und die Zusatzversicherungen nach VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Weiterlesen
Covid-19-Geschäftsmietegesetz 2020
Das geplante Covid-19-Geschäftsmietegesetz d.h. Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) wird die Festlegung des Nettomiet- oder Pachtzinses von monatlich maximal CHF 20’000 regeln:
Einreisebeschränkungen
Die Einreisebeschränkungen für die Einreise in die Schweiz werden für folgende Länder bis am 20. Juli 2020 aufrechterhalten: Weiterlesen
Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr
Neu gilt in der Schweiz für den öffentlichen Verkehr eine Maskenpflicht. Bis am 5. Juli 2020 galt eine dringende Empfehlung eine Maske zu tragen. Seit 6. Juli 2020 ist das Tragen einer Maske im öffentlichen Verkehr eine Pflicht. Weiterlesen
Vorsorgeauftrag und Erwachsenenschutz Schweiz
Wenn Sie beim Verfassen des Vorsorgeauftrages Hilfe benötigen, können Sie eine Anwältin, ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle der Pro Senectute oder Caritas kontaktieren.
Nach der Errichtung des Vorsorgeauftrages (welcher auch gleich die Patientenverfügung beinhalten kann), kann der Vorsorgeauftrag im Kanton Zürich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegt werden (KESB-Gebühr CHF 150.00). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages kann auch beim Zivilstandsamt in der zentralen Datenbank registriert werden.
Der Vorsorgeauftrag kann nur von einer handlungsfähigen Person errichtet werden. Die vorausgesetzte Handlungsfähigkeit bedeutet, dass die Person im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages nicht minderjährig ist und nicht unter umfassender Beistandschaft steht; weiter muss die Person noch urteilsfähig sein (Art. 17 ZGB und Art. 360 ZGB).
Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben werden; zusätzlich muss der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet werden. Die Eigenhändigkeit des Vorsorgeauftrages setzt voraus:
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von Anfang bis Ende von Hand niederschreiben
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datieren
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unterschreiben
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öffentliche Beurkundung durch Urkundsperson (die Notarin muss die Identität prüfen)
Soll ein Vorsorgeauftrag widerrufen werden, geschieht das durch vernichten der Urkunde (Art. 362 Abs. 2 ZGB). Der Vorsorgeauftrag kann aber auch jederzeit in derselben Form widerrufen werden, wie er errichtet wurde (Art. 362 Abs. 1 ZGB).
Wenn die KESB eine Mitteilung über die Urteilsunfähigkeit einer erwachsenen Person erhält, erkundigt sich die KESB beim Zivilstandsamt, ob ein gültiger Vorsrogeauftrag vorliegt und ob die beauftragte Person für die ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist (Art. 363 ZGB).
Anwalt / Anwältin für Pflegeversicherung
Die Pflegebedürftigkeit ist kein eigenständiges sozialversicherungsrechtlich geregeltes Risiko.
Pflegebedürftige AHV-Rentenbezügerinnen finanzieren ihren Kostenanteil des Heimaufenthaltes (maximal 20% des vom Bundesrat festgelegten Höchstbeitrages) aus dem Renteneinkommen der AHV und der Pensionskasse, den privaten Ersparnissen, allfälligen Beiträgen oder Darlehen von Nachkommen und Verwandten oder über die Ergänzungsleistungen.
Seit 1. Januar 2011 werden die Pflegekosten eines Heimaufenthaltes oder ambulanter Pflege von der obligatorischen Krankenversicherung, der versicherten Person selber und dem Wohnkanton übernommen. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung hat auf die Restfinanzierung nicht gedeckter Pflegekosten durch die öffentliche Hand gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG aber keinen Einfluss. Die Restfinanzierung umfasst offene Pflegekosten (offene Heimrechnungen), die weder von der Krankenkasse noch der versicherten Person bezahlt wurden.
Tatsache ist, dass die Pflegebedürftigkeit ein Grossrisiko darstellt (Brigitte Pfiffner, Bundesrichterin, Weiteres Plädoyer für eine Pflegeversicherung, Pflegerecht 3/16, S. 142-148) :
„Solchen Grossrisiken wird nach solider Schweizer Tradition mit Obligatorien begegnet, denn nur die Verteilung von Grossrisiken auf eine möglichst grosse Anzahl Personen machen diese überhaupt tragbar.“