Das schweizerische Sozialversicherungssystem wirkt in fünf Bereichen: Vorsorge bei Alter, Tod der versorgenden Person, Invalidität Schutz vor den Folgen bei Krankheit und Unfall (KVG, UVG) Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EO) Vorsorge bei Verlust der Arbeit (ALV) Gewährleisten von Familienzulagen (FZG)
Beiträge an die Sozialversicherungen: Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden zusammen mit den Beiträgen an die AHV/IV/EO durch die Ausgleichskassen erhoben. Arbeitgeber sind verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge korrekt abzuführen.
Die Arbeitgeberfirma zieht wie bei der AHV/IV/EO die Hälfte des Beitrages vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und leitet diese zusammen mit dem eigenen Beitrag periodisch an die Ausgleichkasse weiter. Werden keine Beiträge abgezogen oder werden die abgezogenen Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet, dann werden die Beiträge im Nachhinein eingefordert und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin droht gegebenenfalls ein Strafverfahren.
Ein Arbeitgeber, welcher die Beiträge nicht bezahlt, macht sich nach Artikel 87 AHVG nur strafbar, wenn er gleichzeitig die Ausgleichskasse täuscht bzw. wenn er die abgezogenen Beiträge anderweitig einsetzt (BGE 89 IV 167, BGE 117 IV 78).
Bedürftigen Personen in Heimen oder Kliniken (stationärer Aufenthalt) ist bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums für den Lebensunterhalt statt des Grundbedarfes eine Pauschale zu gewähren. Weiterlesen →
Ehegatten und eingetragene Partner, die mit ihrem urteilsunfähig gewordenen Gatten oder Partner einen gemeinsamen Haushalt führen oder sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben von Gesetzes wegenein Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB).
Im Falle der Urteilsunfähigkeit können sie ihre Gattin oder ihren Partner rechtlich vertreten wie folgt (Art. 374 Abs. 2 ZGB):
Rechtshandlungen vornehmen, die zur Deckung des Unterhalts nötig sind
Einkommensverwaltung und Vermögensverwaltung
Post öffnen und erledigen
Von diesem Vertretungsrecht ausgenommen sind Konkubinatspaare. Ihnen wird zugemutet, die Vertretungsrechte im Falle der Urteilsunfähigkeit mit Vollmachten zu regeln.
Die Sozialhilfe bezahlt grundsätzlich keine Ferien.
Die Sozialhilfebezügerinnen können Freizeitauslagen und Ferienkosten aus dem Grundbedarf decken oder die Ausrichtung eines Feriengeldes als situationsbedingte Leistung beantragen. Weiterlesen →
Als Hilfesuchende sind Sie verpflichtet, das Sozialamt über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten zu informieren (§ 18 Abs. 1 lit. a Sozialhifegesetz, SHG). Weiterlesen →
Wenn Alleinerziehende in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil Alimentenzahlungen nicht eingehen, können sie ihr Recht auf Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung geltend machen (SKOS-Richtlinie F.3). Weiterlesen →
Alle in der Schweiz wohnenden Personen können Sozialhilfe beanspruchen, wenn sie bedürftig resp. in einer Notlage sind. Die Sozialhilfe wird nur an Personen mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Weiterlesen →
Selbständigerwerbende haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn ihre eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen nicht ausreichen (§ 16 SHG).
Es kommen auch für Selbständigerwerbende die allgemeinen Bestimmungen über die wirtschaftliche Hilfe sowie die SKOS-Richtlinien zur Anwendung. Aus den Mitteln der Sozialhilfe werden aber keine Geschäftsschulden übernommen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich; SKOS-Richtlinen, H.7). Weiterlesen →
Im Kanton Zürich richtet sich die Hilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen Vorschriften des Regierungsrates (§ 5a des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich, SHG).
Alle anderen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, die unberechtigt in der Schweiz sind und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, haben nur Anspruch auf Nothilfe im Sinne derjenigen Mittel, die für eine menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (§ 5c SHG und Art. 12 BV).
Vorläufig Aufgenommene erhalten die Hilfe nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (§ 5d SHG). In der Abstimmung vom 24. September 2017 hat sich das Stimmvolk des Kantons Zürich (67,2%) für die Abschaffung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge entschieden. Der Sozialhilfe-Stopp vorläufig Aufgenommener im Kanton Zürich tritt am 1. März 2018 in Kraft. Die Änderung muss von allen Gemeinden bis spätestens am 1. Juli 2018 umgesetzt sein.
Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist in der Schweiz in der Bundesverfassung verankert. In Art. 12 der Bundesverfassung (BV) steht:
„Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.“
In familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebende Personen werden in der Sozialhilfe nicht als Unterstützungseinheit erfasst (SKOS-Richtlinie F.5.1), es sei den es liegt ein stabiles Konkubinat vor: Weiterlesen →
Von der Sozialhilfe bereits unterstützte ältere Personen können zum AHV-Altersrenten-Vorbezug gemäss Art. 40 AHVG aufgefordert werden (SKOS-Richtlinien, E.2.4).
Die AHV-Altersrente kann ein bis zwei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter vorbezogen werden. Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der AHV-Rente (Art. 40 AHVG).
Die Renteneinbusse wird entweder durch Leistungen der 2. Säule (BVG-Leistungen) oder mit Ergänzungsleistungen aufgefangen.