Das schweizerische Sozialversicherungsrecht ist durch seine einzelnen Sozialversicherungszweige gekennzeichnet.
Das Sozialversicherungsrecht regelt die Risikotragung für die Wechselfälle des Lebens: Mutterschaft und Geburt, Unfall, Krankheit und Invalidität, Hilflosigkeit sowie Alter, Tod und Verwittwung oder Verwaisung.
Die Sozialversicherung ordnet die Folgen des Eintritts eines Sozialen Risikos. Das Abdecken eines Sozialen Risikos ist das prägende Kennzeichen der Sozialversicherung.
Zusammenfassend kann die Sozialversicherung wie folgt umschrieben werden: Die Sozialversicherung ist eine öffentlich-rechtlich normierte Versicherung, welche Soziale Risiken abdeckt, wobei die Versicherungsträger keine gewinnorientierte Tätigkeit ausüben (Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, 2017, N 1/13).
Das Sozialversicherungsrecht umfasst die nachfolgenden Versicherungszweige und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
AHV, IV, Ergänzungsleistungen (Zusatzleistungen, Beihilfen und Zuschüsse), Berufliche Vorsorge, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung, Erwerbsersatzordnung, Mutterschaftsentschädigung, Familienzulagen und die Arbeitslosenversicherung.
Von der Sozialhilfe bereits unterstützte ältere Personen können zum AHV-Altersrenten-Vorbezug gemäss Art. 40 AHVG aufgefordert werden (SKOS-Richtlinien, E.2.4).
Die AHV-Altersrente kann ein bis zwei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter vorbezogen werden. Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der AHV-Rente (Art. 40 AHVG).
Die Renteneinbusse wird entweder durch Leistungen der 2. Säule (BVG-Leistungen) oder mit Ergänzungsleistungen aufgefangen.