Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Prozesskosten und Vorschüssen) und unentgeltlichen Rechtsbeistand (Befreiung von Kosten für anwaltliche Vertretung) ist in der Bundesverfassung als Verfahrensgarantie verankert (Art. 29 Abs. 3 BV): Weiterlesen →
Vertretung im Strafverfahren und nach Opferhilfegesetz.
Opfer und nahe Angehörige haben im Strafverfahren besondere Rechte.
Ist eine anwaltliche Vertretung notwendig und verfügt das Opfer nicht über die finanziellen Mittel dafür, kann es im Strafverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellen. Wird dieses abgewiesen, kann ein Gesuch bei der Kantonalen Opferhilfestelle gestellt werden.