Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber, bei den Volksschullehrpersonen also die Gemeinde, für Schäden, die die Lehrperson in Ausübung ihres Amtes Dritten ,beispielsweise einer Schülerin oder einem Schüler oder den Eltern, widerrechtlichzufügt. Bei grobfahrlässigem Verhalten kann die Gemeinde allerdings auf die Lehrperson zurückgreifen (Regress).
Solche Fälle sind zwar sehr selten, können aber auch sehr teuer werden. Je nach Beurteilung des Gerichts, kann die Haftpflichtversicherung der Gemeinde Regress nehmen und einen Teil der Kosten der verantwortlichen Lehrperson weiterverrechnen.