Archiv der Kategorie: Anwalt / Anwältin für Vormundschaft Zürich schweiz
Anwalt / Anwältin für Pflegerecht – Betreuung von Personen in Pflegeheimen und in spitalexterner Krankenpflege (Spitex).
Das Pflegerecht umfasst die Versorgung mit Pflegeleistungen und die Betreuung von Personen in Pflegeheimen und in spitalexterner Krankenpflege (Spitex).
Das Pflegerecht umfasst aber auch die Frage der Pflegefinanzierung und betrifft somit alle tangierten Sozialversicherungszweige. Die Pflegebedürftigkeit ist kein eigenständiges sozialversicherungsrechtlich geregeltes Risiko:
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UVG: zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen;
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KVG: Heilbehandlung;
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ELG: Vergütung krankheits- und behinderungsbedinger Kosten;
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IV: Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen, Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag;
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MV: Heilbehandlung nach Schädigungen gemäss Militärversicherung.
Vormundschaft für Erwachsene
Das bisherige Vormundschaftsrecht heisst seit dem 1. Januar 2013 neu Erwachsenenschutzrecht. Die bisherige Vormundschaft für Erwachsene wurde durch die umfassende Beistandschaft ersetzt (Art. 398 ZGB). Weiterlesen
Patientenverfügung & Willensäusserung – Der Wille der Patientin, des Patienten muss respektiert werden !
Für die medizinische Versorgung von Patientinnen im Kanton Zürich gilt das Patientinnen- und Patientengesetz (PatG). Es kommt bei der Versorgung in Spitälern sowie in Alters- und Pflegeheimen (von der Justizdirektion bewilligte Pflegebetten) zur Anwendung.
Vertretung urteilsunfähiger Personen (ausgenommen sind Konkubinatspaare)
Ehegatten und eingetragene Partner, die mit ihrem urteilsunfähig gewordenen Gatten oder Partner einen gemeinsamen Haushalt führen oder sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB).
Im Falle der Urteilsunfähigkeit können sie ihre Gattin oder ihren Partner rechtlich vertreten wie folgt (Art. 374 Abs. 2 ZGB):
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Rechtshandlungen vornehmen, die zur Deckung des Unterhalts nötig sind
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Einkommensverwaltung und Vermögensverwaltung
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Post öffnen und erledigen
Von diesem Vertretungsrecht ausgenommen sind Konkubinatspaare. Ihnen wird zugemutet, die Vertretungsrechte im Falle der Urteilsunfähigkeit mit Vollmachten zu regeln.
Kindesschutz: Erziehungsaufsicht
Die Kindesschutzbehörde (KESB) kann die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen. Bei Gefährdung des Kindeswohls trifft die Behörde geeignete Massnahmen.
Die Massnahme kann die Anordnung einer Erziehungsaufsicht sein. Was ist das und wie wehre ich mich dagegen? Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Fürsorgerische Unterbringung Schweiz
Die Bestimmungen zur fürsorgerischen Unterbringung ergänzen die bisherigen Bestimmungen zum fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE). Die fürsorgerische Unterbringungung zur Behandlung oder Betreuung ist in Art. 426 und 427 ZGB geregelt. Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Opferrecht Zürich Schweiz
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Opferhilfegesetz gibt den Opfern einer Straftat das Recht auf HIlfe, wenn das Opfer oder die Angehörigen innert fünf Jahren nach der Straftat ein Gesuch stellen. Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Senioren & Seniorenrecht Schweiz – Vorsorgevollmachten – Betagtenbetreuung
Altersverträgliche Gesetzgebung:
Drei Viertel der über 64-jährigen Männer und zwei Drittel der über 61-jährigen Frauen bezeichnen
ihren Gesundheitszustand als gut oder sehr gut. Obwohl sich die grosse Mehrheit der Senioren recht gesund fühlt, werden gesundheitliche Probleme mit dem Alter häufiger.
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Anwalt / Anwältin für Gleichgeschlechtlicher Paare – Eingetragene Partnerschaft (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).
Die Einführung einer registrierten Partnerschaft soll gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Seit 2007 ist in der Schweiz der Eintrag von Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare gesetzlich geregelt.
Die wichtigsten Rechte und Pflichten:
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Die eingetragenen Partnerinnen und Partner sind gegenseitig unterstützungspflichtig.
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Es bestehen gegenseitige Rentenansprüche; wie bei Ehepaaren beträgt die Paar-Altersrente 150% statt 2 x 100%.
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Eingetragene Partnerinnen/Partner sind gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt.
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Steuerrecht: Gemeinsame Veranlagung wie bei Ehepaaren.
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Die Eintragung erfolgt auf dem Zivilstandsamt, die Auflösung ist nur durch Gerichtsurteil vor dem Gericht möglich.
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Der Zivilstand «eingetragene Partnerschaft» ist exklusiv gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).
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Es besteht kein Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht oder auf erleichterte Einbürgerung.
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Die Inanspruchnahme von Verfahren der Fortpflanzungsmedizin ist ausdrücklich verboten.
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Seit dem 1. Januar 2018 besteht die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Sie steht sowohl Paaren in eingetragener Partnerschaft als auch Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen. Eine Person kann das Kind ihrer Partnerin oder seines Partners adoptieren, sofern der zweite leibliche Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist. Insemination mit ärztlicher Unterstützung sowie gemeinschaftliche Adoption von Kindern bleiben weiterhin verboten.
Verdingkinder in der Schweiz
Verwaltungsbehörden haben in der Schweiz bis 1981 Administrative Versorgungen ohne gerichtliches Verfahren angeordnet.
Bis etwa 1981 wurden zehntausende Kinder und Jugendliche in der Schweiz von Behörden auf Bauernhöfe als billige Arbeitskräfte „verdingt“, in streng geführte Heime oder in geschlossene Einrichtungen eingewiesen resp. fremdplatziert (BBl 2020, 1639; Parlamentarische Initiative zur Fristverlängerung für Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17.1.2020).
Am 1. April 2017 ist das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) in Kraft getreten. Was bringt das Gesetz?
Die in Art. 5 Abs. 1 AFZFG gesetzlich vorgesehene Frist bis 31.3.2018 soll ersatzlos gestrichen werden. Mit einer Übergangsbestimmung soll garantiert werden, dass bereits nach dem 1.4.2018 (verspätet) eingereichte Gesuche auch mitberücksichtigt werden können.
Der Solidaritätsbeitrag gemäss Art. 7 AFZFG soll für alle Gesuchstellenden auf einheitlich CHF 25’000 festgesetzt werden. Der Ständerat hat die Änderungen in der Sitzung vom 4.3.2020 angenommen. Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Kinderrecht – Kindesschutz – Kinderanwältin
Das Recht des Kindes in Zivilverfahren, Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren die Meinung zu äussern und angehört zu werden, ist in der Schweiz noch lückenhaft.
Die UNO-Kinderrechtskonvention schützt das Recht jedes Kindes, in jeder das Kind betreffenden Angelegenheit seine Meinung zu äussern und angehört zu werden. Die Kinderanwältin unterstützt das Kind bei Fragen, die sein Leben betreffen mitzureden, Einfluss zu nehmen und mitzuentscheiden.
Die Umsetzung des Kinderrechts auf Anhörung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, aber auch bei Entscheidungen innerhalb der Familie, in der Schule oder in der Gemeinde angehört zu werden, kann in der Schweiz noch verbessert werden.
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Vorsorgeauftrag und Erwachsenenschutz Schweiz
Wenn Sie beim Verfassen des Vorsorgeauftrages Hilfe benötigen, können Sie eine Anwältin, ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle der Pro Senectute oder Caritas kontaktieren.
Nach der Errichtung des Vorsorgeauftrages (welcher auch gleich die Patientenverfügung beinhalten kann), kann der Vorsorgeauftrag im Kanton Zürich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegt werden (KESB-Gebühr CHF 150.00). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages kann auch beim Zivilstandsamt in der zentralen Datenbank registriert werden.
Der Vorsorgeauftrag kann nur von einer handlungsfähigen Person errichtet werden. Die vorausgesetzte Handlungsfähigkeit bedeutet, dass die Person im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages nicht minderjährig ist und nicht unter umfassender Beistandschaft steht; weiter muss die Person noch urteilsfähig sein (Art. 17 ZGB und Art. 360 ZGB).
Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben werden; zusätzlich muss der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet werden. Die Eigenhändigkeit des Vorsorgeauftrages setzt voraus:
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von Anfang bis Ende von Hand niederschreiben
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datieren
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unterschreiben
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öffentliche Beurkundung durch Urkundsperson (die Notarin muss die Identität prüfen)
Soll ein Vorsorgeauftrag widerrufen werden, geschieht das durch vernichten der Urkunde (Art. 362 Abs. 2 ZGB). Der Vorsorgeauftrag kann aber auch jederzeit in derselben Form widerrufen werden, wie er errichtet wurde (Art. 362 Abs. 1 ZGB).
Wenn die KESB eine Mitteilung über die Urteilsunfähigkeit einer erwachsenen Person erhält, erkundigt sich die KESB beim Zivilstandsamt, ob ein gültiger Vorsrogeauftrag vorliegt und ob die beauftragte Person für die ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist (Art. 363 ZGB).
Anwalt / Anwältin für Pflegeversicherung
Die Pflegebedürftigkeit ist kein eigenständiges sozialversicherungsrechtlich geregeltes Risiko.
Pflegebedürftige AHV-Rentenbezügerinnen finanzieren ihren Kostenanteil des Heimaufenthaltes (maximal 20% des vom Bundesrat festgelegten Höchstbeitrages) aus dem Renteneinkommen der AHV und der Pensionskasse, den privaten Ersparnissen, allfälligen Beiträgen oder Darlehen von Nachkommen und Verwandten oder über die Ergänzungsleistungen.
Seit 1. Januar 2011 werden die Pflegekosten eines Heimaufenthaltes oder ambulanter Pflege von der obligatorischen Krankenversicherung, der versicherten Person selber und dem Wohnkanton übernommen. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung hat auf die Restfinanzierung nicht gedeckter Pflegekosten durch die öffentliche Hand gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG aber keinen Einfluss. Die Restfinanzierung umfasst offene Pflegekosten (offene Heimrechnungen), die weder von der Krankenkasse noch der versicherten Person bezahlt wurden.
Tatsache ist, dass die Pflegebedürftigkeit ein Grossrisiko darstellt (Brigitte Pfiffner, Bundesrichterin, Weiteres Plädoyer für eine Pflegeversicherung, Pflegerecht 3/16, S. 142-148) :
„Solchen Grossrisiken wird nach solider Schweizer Tradition mit Obligatorien begegnet, denn nur die Verteilung von Grossrisiken auf eine möglichst grosse Anzahl Personen machen diese überhaupt tragbar.“