Schlagwort-Archive: Fachanwalt / Fachanwältin für Konkubinat Zürich
lic. iur. Sara Brandon-Kaufmann Rechtsanwältin LL.M., hat die Zulassung, vor allen Behörden und Gerichten in der Schweiz.
Im Konkubinat zusammen ein Haus kaufen
Es gibt verschiedene Eigentumsformen: Allein-, Stockwerk- und Miteigentum. Weiterlesen
Konkubinat – Tod der Partnerin oder des Partners (Erbschaft, Witwen- oder Witwerrente )
Tod der Partnerin oder des Partners Weiterlesen
Konkubinat – Aufenthaltsbewilligung als Konkubinatspartner
Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Weiterlesen
Konkubinat – Erwerb einer Nationalität.
Nationalität: Weiterlesen
Konkubinat – Namen, Familiennamen, gemeinsame Kinder . .
Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf die Familiennamen der beiden Partner. Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Konkubinat & Konkubinatsvertrag Zürich
Konkubinat: Personen, welche in einem Konkubinat leben, haben einen anderen juristischen und sozialen Schutz als ein verheiratetes Paar. Mit einem Konkubinatsvertrag Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Gleichstellungsrecht Zürich (Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz, Gleichstellungsgesetz, GlG)
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
In der Schweiz ist die Gleichstellung der Geschlechter seit 1981 in der Bundesverfassung verankert. Der Gleichstellungsartikel verpflichtet den Gesetzgeber, für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen, und enthält ein direkt durchsetzbares Individualrecht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Anwalt / Anwältin für Gleichgeschlechtlicher Paare – Eingetragene Partnerschaft (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).
Die Einführung einer registrierten Partnerschaft soll gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Seit 2007 ist in der Schweiz der Eintrag von Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare gesetzlich geregelt.
Die wichtigsten Rechte und Pflichten:
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Die eingetragenen Partnerinnen und Partner sind gegenseitig unterstützungspflichtig.
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Es bestehen gegenseitige Rentenansprüche; wie bei Ehepaaren beträgt die Paar-Altersrente 150% statt 2 x 100%.
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Eingetragene Partnerinnen/Partner sind gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt.
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Steuerrecht: Gemeinsame Veranlagung wie bei Ehepaaren.
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Die Eintragung erfolgt auf dem Zivilstandsamt, die Auflösung ist nur durch Gerichtsurteil vor dem Gericht möglich.
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Der Zivilstand «eingetragene Partnerschaft» ist exklusiv gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).
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Es besteht kein Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht oder auf erleichterte Einbürgerung.
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Die Inanspruchnahme von Verfahren der Fortpflanzungsmedizin ist ausdrücklich verboten.
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Seit dem 1. Januar 2018 besteht die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Sie steht sowohl Paaren in eingetragener Partnerschaft als auch Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen. Eine Person kann das Kind ihrer Partnerin oder seines Partners adoptieren, sofern der zweite leibliche Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist. Insemination mit ärztlicher Unterstützung sowie gemeinschaftliche Adoption von Kindern bleiben weiterhin verboten.