Namensänderung: Gemäss Art. 30 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Der blosse Wille, den Namen zu ändern genügt nicht. Es sind verständliche, nachvollziehbare und überzeugende Gründe anzuführen. Die Begründung darf weder rechtswidrig noch missbräuchlich oder sittenwidrig sein. Die angegebenen Gründe sind vom Gesuchsteller zu belegen.