Gemäss Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 hat jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit darf nicht willkürlich entzogen werden.
Nichtigerklärung einer Einbürgerung und Entzug des Schweizer Bürgerrechtes. Nach Art. 36 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) kann eine Einbürgerung bis acht Jahre nach erfolgter Einbürgerung nichtig erklärt werden.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung kann beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheids angefochten werden.Weiterlesen →